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Mai 2022
Entlastungspaket des Bundes wegen der hohen Energiepreise
Verkauf eines betrieblichen Pkw mit privater Nutzung
Bundesfinanzministerium äußert sich zur Nutzungsdauer für Computerhard- und Software
Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten – hier: Anrechnung steuerfreier Zuschüsse
TERMINSACHE: Frist durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beachten
Abweichende Gewinnverteilung bei einer GmbH
Kündigung online abgeschlossener Verträge
„Zug zum Flug-Ticket“ als Teil einer Pauschalreise
Entschädigung bei verpasstem Flug aufgrund Wartezeit bei Sicherheitskontrolle
Keine Staatshaftung bei corona-bedingten flächendeckenden Betriebsschließungen
Gewerbemiete trotz Corona-Schließung
Übertragung einer Immobilie mit Pflegevereinbarung
Verteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter
Arbeitsunfähigkeit an tariflichen Freistellungstagen
Veröffentlichung Kinderfotos – beide Eltern müssen zustimmen
Fälligkeitstermine - Mai 2022
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Verteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter

Mit einem Stufenmodell sollen anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche umgelegt werden. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.
Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m²/a) übernehmen die Vermieter 90 % und die Mieter 10 % der CO2-Kosten. Je 50 % der CO2-Kosten tragen Mieter und Vermieter bei einem Wert von 32 -Anmerkung: Geplant ist, dass die Regelung zum 1.1.2023 in Kraft tritt. Inhalt ausdrucken