
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Juni 2022
TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 1.7.2022
TERMINSACHE: Anträge auf bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV
Bundesfinanzministerium senkt Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat
Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein
Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus
Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr
Steuerliche Berücksichtigung von Mieterabfindungen
Unterhaltsaufwendungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige
BAföG-Reform
Bundesrat billigt Heizkostenzuschuss
Ausgleichsleistungsanspruch für Flugverspätung gegen Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen
Schadensersatz bei gescheitertem Grundstückskauf
Corona-Prämie für Pflegekräfte
Quarantäne – keine Nachgewährung von Urlaub
Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift
Rückforderung von Sozialleistungen
Anhörung des Kindes bei Sorgerechtsentscheidung
Doppeltes Bußgeld wegen Vorsatz bei Tempoüberschreitung
Ablegen des Handys auf Oberschenkel ist verbotswidrige Nutzung lt. StVO
Fälligkeitstermine Juni 2022
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Schadensersatz bei gescheitertem Grundstückskauf

Die von ihm an den Makler gezahlte Provision und entrichtete Grunderwerbsteuer stellen ersatzfähige Schadensersatzpositionen und nutzlose Aufwendungen dar.
Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, die dem von einer Pflichtverletzung Betroffenen gegenüber Dritten (z. B. Fiskus, Makler) entstehen, schließen die Annahme eines Schadens im Verhältnis zu ihm und dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht aus. Der Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könnte. Es steht ihm in dieser Situation frei, wen er in Anspruch nimmt.
Nimmt er den Verkäufer in Anspruch, sind die Erstattungsansprüche gegenüber dem Makler und dem Fiskus an diesen abzutreten. Dadurch soll er den Aufwand, der mit der Durchsetzung des anderen – durch die Pflichtverletzung entstandenen – Anspruchs verbunden ist, und das diesbezügliche Insolvenzrisiko auf den Schädiger verlagern können. Inhalt ausdrucken