
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Juni 2022
TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 1.7.2022
TERMINSACHE: Anträge auf bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV
Bundesfinanzministerium senkt Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat
Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein
Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus
Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr
Steuerliche Berücksichtigung von Mieterabfindungen
Unterhaltsaufwendungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige
BAföG-Reform
Bundesrat billigt Heizkostenzuschuss
Ausgleichsleistungsanspruch für Flugverspätung gegen Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen
Schadensersatz bei gescheitertem Grundstückskauf
Corona-Prämie für Pflegekräfte
Quarantäne – keine Nachgewährung von Urlaub
Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift
Rückforderung von Sozialleistungen
Anhörung des Kindes bei Sorgerechtsentscheidung
Doppeltes Bußgeld wegen Vorsatz bei Tempoüberschreitung
Ablegen des Handys auf Oberschenkel ist verbotswidrige Nutzung lt. StVO
Fälligkeitstermine Juni 2022
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Quarantäne – keine Nachgewährung von Urlaub

Der Sinn und Zweck dieser Regelung im BUrlG besteht darin, dass eine eintretende Arbeitsunfähigkeit den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht mindern soll. Eine Quarantäneanordnung ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.2.2022 nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Wie ein Arbeitnehmer sich erholt, bleibt ihm überlassen.
Er kann den Urlaub auch während der ganzen Zeit zuhause spielend vor der PC-Konsole oder im Wohnzimmer liegend verbringen. In diesen Fällen wird er durch eine Quarantäne überhaupt nicht in der Verwirklichung des Urlaubszwecks beeinträchtigt. Bei einer Analogie kommt es jedoch auf die typische Vergleichbarkeit an und nicht auf den im Einzelfall festzustellenden Grad der Beeinträchtigung.
Die analoge Anwendung der Regelung im BUrlG kann danach nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer im konkreten Fall beabsichtigte, seinen Urlaub zu verbringen. Inhalt ausdrucken