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September 2024
Corona-Wirtschaftshilfen: Letzte Frist für Schlussabrechnung endet am 30.9.2024
Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
Grundstücksbewertung im Bundesmodell rechtswidrig? Finanzverwaltung reagiert mit Ländererlass
BFH hat Bedenken gegen die Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingeschäften
Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
Arbeitnehmerhaftung bei Unfall mit einem Firmenfahrzeug
Aufklärungspflicht vor einer Operation
Keine Kostenerstattung für operative Therapie eines grauen Stars im Ausland
Verjährte Schadensersatzforderungen – Aufrechnung mit Kaution möglich
Kenntnis einer Wohnflächenabweichung nicht durch Einzug in die Wohnung
Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung
Gemeinschaftliches Testament – Testierunfähigkeit
Unfall zwischen abbiegendem Traktor und überholendem Pkw
Fälligkeitstermine September 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitnehmerhaftung bei Unfall mit einem Firmenfahrzeug
Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt.Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer fuhr beim Zurücksetzen mit seinem Firmenfahrzeug auf das BMW-Cabrio des Geschäftsführers auf. Der BMW war zu dem Zeitpunkt abgemeldet und es entstand ein Schaden in Höhe von ca. 2.315 €.
Ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein dort parkendes Fahrzeug beschädigt, ist mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen. Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung der Innen- und Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen. Die LAG-Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer für den vom ihm verursachten Schaden nur anteilig in Höhe von ca. 1.543 € haftet. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich aus den vom Bundesarbeitsgericht und o.g. aufgestellten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Inhalt ausdrucken