Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
November 2024
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam
Zugangsfiktion bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2025 nun nach 4 Tagen
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auch bei Vermögen des Empfängers?
Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen
Prozentangabe der Preisermäßigung in einer Werbung
Online-Kündigung von Verbraucherverträgen über Kündigungsbutton
Anspruch auf Equal Pay
Kein Anspruch auf Abfindung nach Sozialplan
Errichtung eines Pools unter Bäumen – kein Anspruch auf Laubrente
Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun
Klärung der Testierfähigkeit – Herausgabeanspruch von Behandlungsakte
Fälligkeitstermine - November 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun
In einem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVerwG) entschiedenen Fall handelte es sich um den Eigentümer eines Grundstücks mit einem Wohngebäude, das seit 1998 als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt ist. Seinen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf der bestehenden, zwischen 1 und 1,60 m hohen Einfriedungsmauer entlang der Straße lehnte die Stadt ab.Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte der Eigentümer keinen Erfolg und nun hat das OLG entschieden, dass ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns zu erteilen ist. Zur Begründung führte es aus: Es stehe außer Frage, dass der in der Umgebung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes geplante Solarzaun einer Genehmigung bedarf. Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns ist vorliegend von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen hat und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheint.Inhalt ausdrucken