Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Januar 2025
Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025
Offene steuerliche Fälle – Änderungen im Jahressteuergesetz 2024
Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
Änderung des Schwellenwerts für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
Änderung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte
Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig
Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags 2024 beschlossen
E-Rezept: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Sammelposten – mit geplanten Änderungen
Inflationsausgleichsprämie – Belohnung von Betriebstreue
Vergütungsabstand bei außertariflich Beschäftigten
Unfallversicherung – außerhäuslicher Weg zur Essensbesorgung im Home-Office
Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer
Haftung des Betreibers einer Waschanlage
Wohngebäudeversicherung – Obliegenheiten bei Leerstand
Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch Versendungsnachweis
Fälligkeitstermine Januar 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Inflationsausgleichsprämie – Belohnung von Betriebstreue
Der Arbeitgeber darf mit einer Inflationsausgleichsprämie auch das Ziel verfolgen, zukünftige Betriebstreue zu belohnen. Es ist daher sachlich begründet, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für mindestens drei Monate nach Auszahlung der Prämie als Voraussetzung festzulegen, um dieses Ziel zu erreichen.In dem Fall aus der Praxis absolvierte ein Arbeitnehmer schon 2011 seine Ausbildung in dem Unternehmen und war anschließend bis zum 31.12.2022 dort tätig. Im November 2022 teilte das Unternehmen mit, dass alle Mitarbeiter eine Inflationsausgleichsprämie erhalten. In dem Schreiben an die Mitarbeiter heißt u. a.: „Sie wird automatisch mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2022 an Sie ausgezahlt. Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie steht unter der Bedingung, dass Sie nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03.2023 aus Ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch bei dem Unternehmen ausscheiden. Das heißt, dass Sie die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe zurückzuzahlen haben, wenn Sie bis einschließlich 31.03.2023 das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, ohne dass für diese Kündigung ein wichtiger Grund besteht.“ Dementsprechend wurde dem o.g. Arbeitnehmer keine Prämie ausgezahlt und er zog vor Gericht. Die LAG-Richter entschieden jedoch zugunsten des Arbeitgebers.
Hinweis: Eine Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Inhalt ausdrucken