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Januar 2025
Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025
Offene steuerliche Fälle – Änderungen im Jahressteuergesetz 2024
Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
Änderung des Schwellenwerts für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
Änderung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte
Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig
Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags 2024 beschlossen
E-Rezept: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Sammelposten – mit geplanten Änderungen
Inflationsausgleichsprämie – Belohnung von Betriebstreue
Vergütungsabstand bei außertariflich Beschäftigten
Unfallversicherung – außerhäuslicher Weg zur Essensbesorgung im Home-Office
Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer
Haftung des Betreibers einer Waschanlage
Wohngebäudeversicherung – Obliegenheiten bei Leerstand
Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch Versendungsnachweis
Fälligkeitstermine Januar 2025
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- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Vergütungsabstand bei außertariflich Beschäftigten
Legen Tarifvertragsparteien fest, dass außertarifliche Angestellte solche sind, deren Gehalt und andere materielle Arbeitsbedingungen höher sind als die der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – ohne dabei einen festen prozentualen Unterschied zu definieren –, genügt es, wenn das Gehalt diese Grenze auch nur geringfügig übersteigt, um den Angestellten als außertariflich einzustufen.Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) v. 23.10.2024 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer ist Mitglied der IG Metall und seit 2013 als Entwicklungsingenieur beschäftigt, seit Juni 2022 auf der Grundlage eines als „außertariflich“ bezeichneten Arbeitsvertrags. Von Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er eine monatliche Bruttovergütung von 8.212 €, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8.210,64 € brutto betrug. Im Betrieb finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung, von deren persönlichem Geltungsbereich u.a. Beschäftigte ausgenommen sind, deren „geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“.
Der Arbeitnehmer beanspruchte jedoch eine höhere Vergütung, weil nach seiner Auffassung ein solches „Überschreiten“ in Anbetracht der prozentualen Abstände zwischen den tariflichen Entgeltgruppen nur angenommen werden könnte, wenn das Monatsgehalt des außertariflich Angestellten 23,45 % über demjenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liegt. Er verlangte daher für die Monate Juni 2022 bis Februar 2023 eine Nachzahlung von insgesamt ca. 17.326 € brutto als weitere Vergütung. Wie auch schon die Vorinstanzen entschieden die Richter des BAG zugunsten des Arbeitgebers. Denn mangels abweichender Festlegungen der Tarifvertragsparteien genügt nach dem eindeutigen Tarifwortlaut jedes – und damit auch ein geringfügiges – Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts. Inhalt ausdrucken