
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
Dezember 2025
Die Frühstartrente
Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?
Deutschlandticket 2026
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026
Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung
AGB-Klausel – Rufnummer plus Passwortpflicht für SIM-Kartensperre unwirksam
Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen
Auf eine Postlaufzeit von ein bis zwei Tagen kann nicht vertraut werden
Gesetzliche Unfallversicherung bei Weihnachts- und Betriebsfeiern
Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
Paarvergleich: Gleiche Arbeit – gleicher Lohn
Mehrfamilienhäuser im Einfamilienhausgebiet möglich
Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung
Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay am Steuer verboten
Fälligkeitstermine Dezember 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Paarvergleich: Gleiche Arbeit – gleicher Lohn
Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung weder die Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittleren Entgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.Inhalt ausdrucken