
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Mai 2022
Entlastungspaket des Bundes wegen der hohen Energiepreise
Verkauf eines betrieblichen Pkw mit privater Nutzung
Bundesfinanzministerium äußert sich zur Nutzungsdauer für Computerhard- und Software
Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten – hier: Anrechnung steuerfreier Zuschüsse
TERMINSACHE: Frist durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beachten
Abweichende Gewinnverteilung bei einer GmbH
Kündigung online abgeschlossener Verträge
„Zug zum Flug-Ticket“ als Teil einer Pauschalreise
Entschädigung bei verpasstem Flug aufgrund Wartezeit bei Sicherheitskontrolle
Keine Staatshaftung bei corona-bedingten flächendeckenden Betriebsschließungen
Gewerbemiete trotz Corona-Schließung
Übertragung einer Immobilie mit Pflegevereinbarung
Verteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter
Arbeitsunfähigkeit an tariflichen Freistellungstagen
Veröffentlichung Kinderfotos – beide Eltern müssen zustimmen
Fälligkeitstermine - Mai 2022
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- GmbH
Abweichende Gewinnverteilung bei einer GmbH

Gesellschafter mehrerer GmbHs stellten die Jahresabschlüsse fest und errechneten die einzelnen Gewinne. In diesem Zusammenhang beschlossen sie, dass eine Ausschüttung in Anlehnung an die gehaltenen Anteile vorgenommen werden sollte. Es bestand stattdessen jedoch auch die Möglichkeit, sich den anteiligen Gewinn nicht ausschütten zu lassen und den personenbezogenen Rücklagen hinzuzubuchen. Das Finanzamt setzte in diesen Fällen, trotz fehlender Ausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen fest.
Dies geschah jedoch zu Unrecht, wie der BFH entschied. Um personengebundene Ausschüttungen aus Rücklagen vornehmen zu können, wird erneut ein Gesellschafterbeschluss benötigt, sodass erst dann die Auszahlung vorgenommen und ein entsprechender Zufluss vorliegen könnte. Durch die Entscheidung gegen die Auszahlung und für die Rücklage kann es zu keinem Zufluss gekommen sein, welcher für den Ansatz von Kapitaleinkünften notwendig wäre. Somit darf auch kein Ansatz im Einkommensteuerbescheid erfolgen. Ob es sich bei dem Sachverhalt um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht, ist für die Beurteilung irrelevant. Inhalt ausdrucken