
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Juni 2022
TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 1.7.2022
TERMINSACHE: Anträge auf bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV
Bundesfinanzministerium senkt Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat
Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein
Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus
Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr
Steuerliche Berücksichtigung von Mieterabfindungen
Unterhaltsaufwendungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige
BAföG-Reform
Bundesrat billigt Heizkostenzuschuss
Ausgleichsleistungsanspruch für Flugverspätung gegen Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen
Schadensersatz bei gescheitertem Grundstückskauf
Corona-Prämie für Pflegekräfte
Quarantäne – keine Nachgewährung von Urlaub
Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift
Rückforderung von Sozialleistungen
Anhörung des Kindes bei Sorgerechtsentscheidung
Doppeltes Bußgeld wegen Vorsatz bei Tempoüberschreitung
Ablegen des Handys auf Oberschenkel ist verbotswidrige Nutzung lt. StVO
Fälligkeitstermine Juni 2022
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Alle Steuerpflichtigen
- Arbeitnehmer
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr

Über die Anwendung des Entlastungsbetrags für Ehegatten im Trennungsjahr hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.10.2021 zu entscheiden. Im entschiedenen Fall ließ sich ein Ehepaar scheiden und reichte für den Zeitraum des Trennungsjahres jeweils eine Einzelveranlagung beim Finanzamt ein. Zudem beantragte der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nach der Trennung lebte, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das Finanzamt erkannte diesen jedoch nicht an, da von der Möglichkeit des Splitting-Verfahrens Gebrauch gemacht wurde, was gegen den Ansatz des Entlastungsbetrags spricht.
Der BFH entschied sich letztendlich jedoch für den Ansatz im Trennungsjahr. Zwar sollen einzeln veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen können, der Gesetzgeber möchte damit aber nicht Ehegatten im Trennungsjahr ausschließen. In diesem Fall darf eine zeitanteilige Gewährung erfolgen und zwar für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier ab dem Zeitpunkt der Trennung.
Bitte beachten Sie! Dies setzt aber voraus, dass der antragstellende Ehegatte nicht direkt eine neue Haushaltsgemeinschaft gegründet hat, da dies den Ansatz des Entlastungsbetrags definitiv ausschließt. Inhalt ausdrucken