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Juli 2022
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Anwendung der 1-%-Regelung bei hochpreisigen Pkw
Übertragung des Kinderfreibetrags bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft der Eltern
Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Umlage der Grundsteuer auf Mieter
Widerrufsrecht bei Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen
Informationspflicht des Paketzustellers über abgestellte Sendung
Zahlungspflicht bei corona-bedingter Schließung eines Fitnessstudios
Rechte von Bauherren beim sog. Verbraucherbauvertrag
Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden
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Teilnahme eines Elternteils an der Einschulungsfeier seines Kindes
Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments
Berücksichtigung des Kindererziehungsaufwands in der Pflegeversicherung
Fälligkeitstermine - Juli 2022
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Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Eine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims fällt mit Wirkung für die Vergangenheit grundsätzlich weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Das setzt voraus, dass objektiv zwingende Gründe dafür vorliegen. Ein objektiv zwingender Grund liegt z. B. vor, wenn ein Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zerstört und seine tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet wird. In diesen Fällen entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend.
Der Erwerber ist nicht zum Wiederaufbau des Familienheims verpflichtet, da eine weitere Selbstnutzung der ursprünglich vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung aufgrund der Zerstörung nicht mehr möglich ist. Die zehnjährige Selbstnutzungsfrist und die damit einhergehende Überwachung enden mit dem Zeitpunkt der Zerstörung des ursprünglichen Familienheims.
Eine zeitweise Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt, z. B. für den Zeitraum einer Sanierung oder aufgrund eines behördlich angeordneten Nutzungsverbots, kann zu einer tatsächlichen Unterbrechung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken führen. Dies ist unschädlich, wenn der Erwerber des Familienheims „unverzüglich“ nach der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Familienheims die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wieder aufnimmt und bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums ausübt. Es liegt dann keine Aufgabe der Selbstnutzung durch längeren Leerstand vor. Inhalt ausdrucken