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August 2024
Die Wahl der richtigen Steuerklasse und ihre Bedeutung
Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung
Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe
Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt
Prämiensparverträge – Referenzzins für Zinsanpassungen
Schadenersatzklage gegen Impfärztin nach Corona-Schutzimpfung – erste obergerichtliche Entscheidung
GmbH-Geschäftsführer haftet für eigenmächtige Gehaltserhöhung
Fremdgeschäftsführer in GmbH der Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig
Kein Urlaub und keine Bezahlung bei Verstoß gegen die Impfpflicht
Kündigung bei Störung des Betriebsfriedens
Verwalter darf Hausmeisterarbeitsvertrag kündigen
Geparkt in Feuerwehrzufahrt und abgeschleppt
Hausratversicherung – Spuren müssen bei Einbruchdiebstahl nicht „stimmig“ sein
Fälligkeitstermine - August 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
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Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt
Der Gesetzgeber hatte mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt, die Berechtigte in Höhe von 300 € erhielten. Im Gesetz ist die Steuerbarkeit der erhaltenen Zuwendung geregelt. Je nach persönlichen steuerlichen Verhältnissen kann eine Steuerpflicht entstehen. Per Gesetz ist die EPP den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit bzw. alternativ den sonstigen Einkünften zugeordnet.Eine Vielzahl von Steuerpflichtigen wehren sich derzeit gerichtlich gegen eine Besteuerung der EPP. In einem der führenden Verfahren hat das Finanzgericht Münster (FG) am 17.4.2024 entschieden, dass die EPP einer Arbeitnehmerin steuerbar und steuerpflichtig bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist und dies auch verfassungsgemäß sei. Ob dies auch für Begünstigte gilt, die keine Arbeitnehmer sind und bei denen sich eine Besteuerung ggf. im Rahmen der sonstigen Einkünfte ergibt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen, welche beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Eine Entscheidung ist noch nicht absehbar. Steuerpflichtige können bei vergleichbarem Sachverhalt und noch nicht rechtskräftigen Bescheiden unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 15/24 des BFH Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Steuerberater ist der geeignete Ansprechpartner zur Klärung der Angelegenheit. Eine etwaige Steuerersparnis fällt allerdings gering aus. Inhalt ausdrucken