Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
Januar 2025
Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025
Offene steuerliche Fälle – Änderungen im Jahressteuergesetz 2024
Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
Änderung des Schwellenwerts für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
Änderung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte
Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig
Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags 2024 beschlossen
E-Rezept: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Sammelposten – mit geplanten Änderungen
Inflationsausgleichsprämie – Belohnung von Betriebstreue
Vergütungsabstand bei außertariflich Beschäftigten
Unfallversicherung – außerhäuslicher Weg zur Essensbesorgung im Home-Office
Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer
Haftung des Betreibers einer Waschanlage
Wohngebäudeversicherung – Obliegenheiten bei Leerstand
Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch Versendungsnachweis
Fälligkeitstermine Januar 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Freiberufler
- Arbeitnehmer
- Gewerbetreibende
E-Rezept: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2024 die steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist.Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Krankheitskosten, die ausweislich des o.g. BMF-Schreibens im Fall der Einlösung eines E-Rezeptes hinreichend durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke nachgewiesen wird. Bei privater Krankenversicherung kann der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Online-Apotheke erbracht werden.
Der Beleg bzw. die Rechnung muss den Namen des Steuerpflichtigen, die Art der Leistung (z.B. Bezeichnung des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes enthalten. Für den VZ 2024 wird ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen nicht beanstandet. Bei betreffenden minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater gesprochen werden.Inhalt ausdrucken