Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Januar 2025
Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025
Offene steuerliche Fälle – Änderungen im Jahressteuergesetz 2024
Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
Änderung des Schwellenwerts für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
Änderung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte
Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig
Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags 2024 beschlossen
E-Rezept: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Sammelposten – mit geplanten Änderungen
Inflationsausgleichsprämie – Belohnung von Betriebstreue
Vergütungsabstand bei außertariflich Beschäftigten
Unfallversicherung – außerhäuslicher Weg zur Essensbesorgung im Home-Office
Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer
Haftung des Betreibers einer Waschanlage
Wohngebäudeversicherung – Obliegenheiten bei Leerstand
Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Nachweis des Zugangs einer E-Mail nicht durch Versendungsnachweis
Fälligkeitstermine Januar 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
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- Gewerbetreibende
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Sammelposten – mit geplanten Änderungen
Unternehmen nutzen Abschreibungen üblicherweise über mehrere Jahre verteilt. Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden so steuerlich geltend gemacht. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bilden eine Ausnahme. Diese dürfen im Jahr der Anschaffung sofort gewinnmindernd abgeschrieben werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, sind GWG oberhalb von 250 € in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, außer, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Sammelposten: Es besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € und bis zu 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über fünf Jahre abzuschreiben. Ein laufendes Verzeichnis ist nicht erforderlich. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € können in den Sammelposten aufgenommen werden. Dann müssen sie nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (ursprünglich geplant im Wachstumschancengesetz) soll die Abschreibungsdauer bei Sammelposten von 5 auf 3 Jahre verringert werden, Einzelgüter dürfen dann bis zur Höhe von 800 € netto dort aufgenommen werden anstatt bis zu 250 €, insgesamt nicht mehr als 5.000 € (bislang 1.000 €); ein laufendes Register für Sammelposten muss nicht mehr geführt werden. Die Schwelle der sofortabschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden. Ob das Gesetz noch zustande kommt, bleibt abzuwarten. Wir werden zeitnah berichten.
Achtung: Das Wahlrecht für Sofortabschreibung / Sammelposten kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.Inhalt ausdrucken