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August 2022
Nachweis der betrieblichen Nutzung für Investitionsabzugsbeträge und Sonder-AfA
Zumutbare Eigenbelastung bei Kranken- und Pflegekosten – erneute Verfassungsbeschwerde anhängig
Aufteilungsgebot bei Vermietungen mit Nebenleistungen
Verfassungswidrigkeit der Abgeltungssteuer
Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen aus Restschuldbefreiungen
In Deutschland illegale Maßnahmen können keine außergewöhnlichen Belastungen sein
Kein Schmerzensgeld für Quarantäne
Keine Kürzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen
Kein Wettbewerbsverbot von Gesellschaftern einer GbR
Entgelt bei vom Arbeitgeber angeordneter Quarantäne
Verhaltensbedingte Kündigung bei Arbeitszeitbetrug
Steigender Verbraucherpreisindex bei Indexmietvertrag
Umlage von Überwachungskosten auf Gewerberaummieter
Unterhaltspflicht bei mehrstufiger Ausbildung
Gebot der Rücksichtnahme bei beidseitiger Fahrbahnverengung
Brandschaden durch eingeschaltete Herdplatte
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Nachweis der betrieblichen Nutzung für Investitionsabzugsbeträge und Sonder-AfA

Als Nachweis für den Anteil der privaten Nutzung eignet sich ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch grundsätzlich am besten. Wendet der Steuerpflichtige dagegen die 1 %-Regelung an, besagt dies nur, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Ob allerdings eine Privatnutzung von weniger als 10 % vorliegt, lässt sich daraus nicht ableiten. Bei Anwendung der 1 %-Regelung geht die Finanzverwaltung daher grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.3.2022 zu dieser Thematik Stellung genommen. Ein selbstständiger Unternehmer bildete IAB für zukünftige Käufe von Pkw und kaufte diese schließlich auch zu den geplanten Zeitpunkten mit Abzug der Sonder-AfA. Für den gesamten Fuhrpark wird die 1%-Regelung angewandt, Fahrtenbücher werden nicht geführt. Aus diesem Grund versagte das Finanzamt IAB und Sonder-AfA, hier könne nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung ausgegangen werden.
Das Finanzgericht Münster übernahm in seinem Urteil (Urt. v. 10.7.2019 – 7 K 2862/17 E) diese Auffassung. Der BFH gab der Revision jedoch statt und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Dieses hat nunmehr erneut über den Sachverhalt zu entscheiden.
Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht zwar richtig festgestellt habe, dass keine Fahrtenbücher als Nachweis vorlagen, trotzdem sei die Anerkennung von IAB und Sonder-AfA möglich, da das Vorlegen anderer Beweise zulässig sei. Mit Verweis auf die laufende Rechtsprechung des BFH lasse sich feststellen, dass es bei den erforderlichen Nachweisen keine Beschränkung auf Fahrtenbücher gebe, ebenso fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift.
Hinweis: Bei Kapitalgesellschaften gibt es – anders als bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen – keine Privatsphäre, daher ist hier immer von einer vollständigen betrieblichen Nutzung des Pkws auszugehen. Inhalt ausdrucken