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März 2024
Einkommensteueränderungen 2024
Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen
Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024
Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen
Steuerneutrale Vermögensübertragungen jetzt auch für beteiligungsidentische Personengesellschaften
Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken
Zweifel an AU-Bescheinigungen
Konkretisierung des Dienstplans – Pflicht zum Lesen dienstlicher SMS
Entgangener Gewinn wegen Pflichtverletzung eines Leiharbeitnehmers
Auskunftsanspruch eines Gesellschafters über Mitgesellschafter
Werkstattrisiko – Reparaturkosten nach einem Unfall
Löschverpflichtung von rechtswidrig geposteten Inhalten
Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail
Keinen Anspruch auf barrierefreien Parkplatz bei barrierefreier Wohnung
Weitervermietung von Wohnraum kann gewerblich sein
Unfall bei Vorbeifahrt an einem Müllabfuhrfahrzeug
Fälligkeitstermine März 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
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- Gewerbetreibende
Einkommensteueränderungen 2024
Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.
Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.
Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.
Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung. Inhalt ausdrucken