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April 2024
Beschluss des Wachstumschancengesetzes
Steuerbefreiung der Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen
Berufliche Weiterbildung: Darlehenserlass kann Steuerlast erhöhen
Einkommensteuer bei Verkauf von Immobilien aus Erbengemeinschaft
Immobilienverkauf ist privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein Eigentümer bei Trennung auszieht
Bei unentgeltlicher Pflege Steuervorteil nutzen
Schadensersatz – Pflichtverletzung im Rahmen einer Kaufrückabwicklung
Nichtbeachtung einer Formvorschrift
Mängel an Photovoltaikanlage verjähren nach 5 Jahren
Befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Nennung der Kündigungsgründe
Sonderzahlungen – Berücksichtigung beim Mindestlohn
Schulungsanspruch des Betriebsrats – Webinar oder Präsenzschulung
Sozialversicherungsstatus eines Fahrradkuriers
Fristlose Kündigung bei Androhung der Verweigerung von Mietzahlungen möglich
Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
Versicherungsschaden – Brand eines Oldtimers
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Fälligkeitstermine April 2024
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Steuerbefreiung der Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen
Mini-Solaranlagen, oft als Balkonkraftwerke bezeichnet, erfreuen sich großer Beliebtheit, nicht zuletzt aufgrund der Förderungen in zahlreichen Städten und Bundesländern. Aber bis zu welcher Leistungsgrenze in Kilowatt können diese Anlagen von Mietern und Eigentümern betrieben werden, ohne dass Einkommensteuer auf die erzeugte Energie anfällt?Eine Einkommensteuerbefreiung gilt für Anlagenbetreiber, wenn die Nennleistung bei Einfamilienhäusern, Nebengebäuden und Gewerbeimmobilien 30 Kilowatt (kWp) und bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien 15 kWp je (Wohn-)Einheit nicht übersteigt – maßgeblich dabei ist die Leistung, die im sog. Marktstammdatenregister vermerkt ist. Zusätzlich gibt es eine Obergrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem, unabhängig von der Anzahl der Gebäude oder Grundstücke. Zu beachten ist, dass bei Überschreiten der Obergrenze nicht nur der überschießende Teil steuerpflichtig wird, sondern es entfällt dann die Steuerbefreiung für sämtliche Anlagen.
Die PV-Anlagen müssen sich außerdem an, auf oder in einem Gebäude befinden – beispielsweise auf dem Dach oder Balkon. Das können auch Nebengebäude wie etwa Garagen, Carports oder Gartenhäuser sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gebäude sich im Eigentum des Betreibers befinden oder nicht. Anlagen auf Freiflächen, wie Wiesen, sind nicht steuerbefreit. Steuerbefreit sind des Weiteren, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt wurden:
- Einnahmen durch Einspeisevergütung
- Entgelte für Stromlieferungen an Mieter
- Vergütungen für das Aufladen von Fahrzeugen
- Zuschüsse sowie Umsatzsteuererstattungen
Ebenso besteht eine Steuerbefreiung ab 2022, wenn Betreiber neben der Einspeisung ins Stromnetz auch Strom für ihre selbstgenutzte Wohnung, Büroräume oder Elektrofahrzeuge entnehmen. Die Kehrseite ist, dass die „zwangsweise Steuerbefreiung“ auch für vor 2022 errichtete Anlagen gilt und bislang in Anspruch genommene Sonderabschreibungen nur noch sehr eingeschränkt möglich sind. Negative Einkünfte aus den Anlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Inhalt ausdrucken