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April 2024
Beschluss des Wachstumschancengesetzes
Steuerbefreiung der Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen
Berufliche Weiterbildung: Darlehenserlass kann Steuerlast erhöhen
Einkommensteuer bei Verkauf von Immobilien aus Erbengemeinschaft
Immobilienverkauf ist privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein Eigentümer bei Trennung auszieht
Bei unentgeltlicher Pflege Steuervorteil nutzen
Schadensersatz – Pflichtverletzung im Rahmen einer Kaufrückabwicklung
Nichtbeachtung einer Formvorschrift
Mängel an Photovoltaikanlage verjähren nach 5 Jahren
Befristet Beschäftigte haben Anspruch auf Nennung der Kündigungsgründe
Sonderzahlungen – Berücksichtigung beim Mindestlohn
Schulungsanspruch des Betriebsrats – Webinar oder Präsenzschulung
Sozialversicherungsstatus eines Fahrradkuriers
Fristlose Kündigung bei Androhung der Verweigerung von Mietzahlungen möglich
Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung
Versicherungsschaden – Brand eines Oldtimers
Wirksamkeit eines durchgestrichenen handschriftlichen Testaments
Fälligkeitstermine April 2024
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Verbraucherpreisindex
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Immobilienverkauf ist privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein Eigentümer bei Trennung auszieht
Gewinne aus Immobilienverkäufen, die innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb erfolgen, unterliegen als sog. private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung. Dies soll Spekulationsgeschäfte am Immobilienmarkt eindämmen. Wird eine Immobilie im Eigentum des Veräußernden jedoch durchgehend oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden vorhergehenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt der Verkauf steuerfrei.Mit Urteil vom 14.11.2023 (IX R 10/22), nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) nun Stellung zu der Frage, ob Eigennutzung auch dann vorliegt, wenn nur der geschiedene Ehepartner und gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder des Immobilieneigentümers das betreffende Haus bewohnen und somit eine Steuerbefreiung rechtfertigen.
Im zu entscheidenden Fall übernahm ein geschiedener Mann bei der Scheidung von seiner Frau deren Anteil an der Immobilie gegen Geldzahlung und Übernahme der Verbindlichkeiten. In dieser Immobilie hatten die Eheleute mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern während der Ehe gelebt. Der Mann war im Zuge der Trennung ausgezogen, die Kinder und die Frau blieben im Haus wohnen. Vier Jahre nach seinem Auszug verkaufte er die Immobilie, nachdem auch die Kinder und die Ex-Frau ausgezogen waren.
Der Verkauf der Immobilie erfolgte mit Gewinn, für den das Finanzamt bezogen auf die Eigentumshälfte, die der Ehemann von seiner Ex-Frau erworben hat, Einkommensteuer festsetzte. Der Ehemann vertrat die Auffassung, dass der Gewinn steuerfrei sei, da die Immobilie von seinen Kindern genutzt wurde, was steuerlich gesehen einer Eigennutzung gleichkäme. Dass die geschiedene Frau dort ebenfalls lebte, sei steuerlich wegen der Kinder unerheblich. Der BFH stellte jedoch klar, dass eine Eigennutzung nur dann vorläge, wenn der Verkäufer die Immobilie selbst bewohnt habe. Die Nutzung durch unterhaltsberechtigte Kinder könne zwar als Eigennutzung angesehen werden, jedoch nicht, wenn die Immobilie zugleich von einem Dritten, in diesem Fall der geschiedenen Ehefrau, genutzt werde. Der Verkauf der Immobilie ist daher ein privates Veräußerungsgeschäft und somit als steuerpflichtig anzusehen. Inhalt ausdrucken