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Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Mai 2024
Die E-Rechnung für Unternehmen ab 1.1.2025
Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024
Falscher Umsatzsteuerausweis bei Rechnung an Endverbraucher schadet nicht
Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
Public Viewing zur Fußball-Europameisterschaft 2024
Urlaubsbuchung trotz Reisewarnung
Bauleistungen – Verjährungsverlängerung nicht über WhatsApp
„Zentrum“ als Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis
Gesellschafterversammlung – Pflicht zur Ladung der Erben bei Tod eines Gesellschafters
Anpassung einer Zulage bei Aufstockung der Arbeitszeit
Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung
Versicherter Arbeitsweg und unversicherter Abweg
WEG – Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen
Umgangsrecht – Verteilung der Betreuungslast
Fälligkeitstermine - Mai 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Bauleistungen – Verjährungsverlängerung nicht über WhatsApp
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nun entschieden, dass eine WhatsApp-Nachricht diese Anforderung nicht erfüllt, denn hier fehlt es an der erforderlichen Schriftlichkeit. Inhalt ausdrucken