![](files/aktuelles/lepper_Aktuelles.jpg)
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
Juni 2024
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz soll kommen – die Kernpunkte
Änderungen beim Elterngeld ab dem 1.4.2024
Wegfall der „Fünftelregelung“ – was dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer in 2024 für wirtschaftlich Tätige
Zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch
Wegweisende Gerichtsentscheidung für beteiligungsidentische Personengesellschaften
Reiserücktrittskostenversicherung – von harmloser Verletzung zu Entwicklung einer schweren Krankheit
Hausratversicherung –Auslegung einer Versicherungsklausel zu Ersatzunterkunftskosten
Werkstattrisiko gilt auch für Kosten eines Sachverständigen
Anforderungen an die Abrechnung von Arbeiten im Stundenlohn
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Besserstellung von Leiharbeitern gegenüber eigenen Arbeitnehmern
Sozialversicherungspflicht – Vertrag mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
Besichtigungsrecht des Vermieters bei Mieterhöhung
Keine fristlose Kündigung bei zerrüttetem Mietverhältnis
Fälligkeitstermine Juni 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Besichtigungsrecht des Vermieters bei Mieterhöhung
![](http://bilder.mainfo.net/01-wohnung_0170-200.png)
Das Interesse des Vermieters, die Mietwohnung zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung durch einen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu besichtigen, stellt einen sachlichen Grund dar, denn die mit dieser Besichtigung einhergehenden Beeinträchtigungen sind lediglich geringfügig. Der Umstand, dass der Vermieter zur Wahrung der formellen Anforderungen eines Mieterhöhungsverlangens nicht zwingend darauf angewiesen ist, dass der mit der Erstellung eines Miethöhegutachtens beauftragte Sachverständige die Mieträumlichkeiten zuvor besichtigt hat, ändert nichts daran.
So gehört zu den Kriterien der ortsüblichen Vergleichsmiete u.a. die Beschaffenheit einer Wohnung und damit auch deren Erhaltungszustand, welcher grundsätzlich nur im Rahmen einer Besichtigung auch des Inneren der Wohnräume festgestellt werden kann. Inhalt ausdrucken