
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
Mai 2025
Das BVerfG hat entschieden: Solidaritätszuschlag ist (noch) verfassungsgemäß
Keine Umsatzsteuerhaftung des Grundstückserwerbers für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers im Mietvertrag
BFH hat entschieden: Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Tätigkeit durch einen Berufsträger
Beweislast für Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenkauf
Änderung der Gewinnermittlungsart
Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs
Pflicht zu E-Ladesäulen auf Parkplätzen
Reisevermittlungsportal – Informationspflicht zum Transitvisum
Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Rückzahlungsklauseln – Differenzierung zwischen Kündigungsgründen
Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig
Heckenhöhe – Regelung im Landesnachbarrecht
Verstoß gegen hälftige Verteilung des Maklerlohns
Handy am Steuer – Start-Stopp-Automatik schützt nicht vor Bußgeld
Fälligkeitstermine - Mai 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Entschädigung bei Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass den o.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden will.
Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch den Arbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.
Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eine Bauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreut werden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin in seinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen der Interessentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einem Vertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern je eine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentin weiterhin betreut hätte.Inhalt ausdrucken