
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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März 2026
BFH: Stellplatzkosten bei Firmenwagen keine Vorteilsminderung
E-Auto-Förderprogramm rückwirkend ab 1.1.2026
Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen
Schonfrist bis Mitte März 2026: Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
Unterhaltszahlungen mindern Steuern nur bei Banküberweisung
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
Arbeitnehmerentsendung: Aktualisierte Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn
Widerruf trotz Maßanfertigung – kein Wertersatz für Treppenlift
Beschränkung bei Rückgabe von Festival-Token zulässig
Wahlarztleistung – keine Vertretung ohne ausdrückliche Zustimmung
Ausgerutscht beim Kaffeeholen – ein Arbeitsunfall?
Arbeitsunfähigkeit während Abbau eines Zeitguthabens durch Freistellung
Eigenbedarf des Vermieters bei Umbau der eigenen Wohnung
Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie
Verstoß gegen Umgangsvereinbarung – Selbstständigkeit per se kein Entschuldigungsgrund
Vererben an den Hausarzt trotz berufsrechtlichen Verbots wirksam
Überschreiten der Parkzeit – keine Wartepflicht zum Abschleppen
Fälligkeitstermine - März 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Freiberufler
- Immobilienbesitzer
- Arbeitnehmer
Unterhaltszahlungen mindern Steuern nur bei Banküberweisung
Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringes Vermögen besitzen.Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl. etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. Dieser Grundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solche des Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangt sind.
Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischen Unterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.
Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen des Unterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassen werden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung für eine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen des Unterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.
Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.Inhalt ausdrucken