
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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April 2025
Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten
Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen – Revision beim BFH noch nicht entschieden
Grunderwerbsteuer auch für nachträgliche Sonderwünsche einer noch zu errichtenden Immobilie
Keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge, wenn diese nicht ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen
Maßnahmen zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Billigkeit
Neues amtliches Muster der Bescheinigung für energetische Maßnahmen nach dem 31.12.2024
Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte und Mitwirkung Steuerpflichtiger
Automatisiertes Scoring-Verfahren – Recht auf Info zur Entscheidungsfindung
Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN-Freigabe an Dritte am Telefon
Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg
Erbschaftsausschlagung – fälschlich angenommene Überschuldung bzw. Irrtum zum Nachlasswert
Dichte Bebauung – Verschattung von Grundstücksteilen und Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume
Fälligkeitstermine April 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Traten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt.
Einer negativen Prognose steht nicht entgegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert. Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt sind.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in den Jahren 2018 – 2022 mit Ausnahme des geringfügig abweichenden Jahres 2020 stets 40 – 44 Arbeitstage arbeitsunfähig. Selbst im Jahr 2020 beliefen sich die Fehlzeiten auf mehr als sechs Wochen (33 Arbeitstage).
Diese Fehlzeiten rechtfertigen die Prognose, dass der Arbeitnehmer auch künftig jährlich etwa 40 Arbeitstage ausfallen würde. Die LAG-Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass hier die Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber die mit Fehlzeiten von rund 40 Arbeitstagen je Kalenderjahr verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen hat.Inhalt ausdrucken