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März 2024
Einkommensteueränderungen 2024
Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen
Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024
Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen
Steuerneutrale Vermögensübertragungen jetzt auch für beteiligungsidentische Personengesellschaften
Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken
Zweifel an AU-Bescheinigungen
Konkretisierung des Dienstplans – Pflicht zum Lesen dienstlicher SMS
Entgangener Gewinn wegen Pflichtverletzung eines Leiharbeitnehmers
Auskunftsanspruch eines Gesellschafters über Mitgesellschafter
Werkstattrisiko – Reparaturkosten nach einem Unfall
Löschverpflichtung von rechtswidrig geposteten Inhalten
Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail
Keinen Anspruch auf barrierefreien Parkplatz bei barrierefreier Wohnung
Weitervermietung von Wohnraum kann gewerblich sein
Unfall bei Vorbeifahrt an einem Müllabfuhrfahrzeug
Fälligkeitstermine März 2024
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Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Auskunftsanspruch eines Gesellschafters über Mitgesellschafter
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 24.10.2023 mit der Zulässigkeit von Auskunftsersuchen eines Gesellschafters hinsichtlich der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu befassen. Insbesondere ging es darum, ob solche Auskunftsersuchen, die auch dem Zweck dienen, diesen Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellen und ob datenschutzrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen.Der BGH stellte klar, dass ein Auskunftsersuchen, welches auch dem Ziel dient, Kaufangebote für Anteile zu unterbreiten, keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellt. Ferner führte er aus, dass einem solchen Auskunftsbegehren auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegenstehen. Der BGH bekräftigte, dass das Auskunftsrecht eines Gesellschafters ein legitimes Interesse darstellt und dass es nicht durch Vereinbarungen im Gesellschafts- oder Treuhandvertrag ausgeschlossen werden kann.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der BGH das Auskunftsrecht der Gesellschafter als wesentlich für die Ausübung ihrer Rechte innerhalb der Gesellschaft ansieht und dass dieses Recht auch im Kontext des Erwerbs weiterer Anteile zur Stärkung der eigenen Position innerhalb der Gesellschaft genutzt werden kann, ohne dass dies als Missbrauch des Auskunftsrechts oder als Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen gewertet wird. Inhalt ausdrucken