Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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März 2024
Einkommensteueränderungen 2024
Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen
Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024
Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen
Steuerneutrale Vermögensübertragungen jetzt auch für beteiligungsidentische Personengesellschaften
Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken
Zweifel an AU-Bescheinigungen
Konkretisierung des Dienstplans – Pflicht zum Lesen dienstlicher SMS
Entgangener Gewinn wegen Pflichtverletzung eines Leiharbeitnehmers
Auskunftsanspruch eines Gesellschafters über Mitgesellschafter
Werkstattrisiko – Reparaturkosten nach einem Unfall
Löschverpflichtung von rechtswidrig geposteten Inhalten
Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail
Keinen Anspruch auf barrierefreien Parkplatz bei barrierefreier Wohnung
Weitervermietung von Wohnraum kann gewerblich sein
Unfall bei Vorbeifahrt an einem Müllabfuhrfahrzeug
Fälligkeitstermine März 2024
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „normaler“ E-Mail
Der Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.Nach den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts muss erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergibt, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben. Inhalt ausdrucken