
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
August 2025
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung entfällt in neuen Steuerbescheiden
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Bordkarte als Nachweis einer Flugbuchung
Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
Krankschreibung während des Urlaubs – Reise trotz Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmerhaftung – Verschmutzung eines Dienstwagens bei privater Nutzung
Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Nachweis der Einsparung
Größere Wohngebäude – Einhaltung der Abstandsflächen
Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags
Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit
Mithaftung wegen Nichttragen eines Fahrradhelms?
Basiszins / Verzugszins
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Nachweis der Einsparung

Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung eine nachhaltige Einsparung von Endenergie zu erwarten ist, kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Energieverbrauch im Gebäude an. Vielmehr kann der Vermieter eine Mieterhöhung bereits dann verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung (ex ante) eine allein durch die bauliche Maßnahme verursachte, messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten war.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen einerseits die Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen geschützt werden. Andererseits müssen für die Vermieter Investitionen in energetische Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und kalkulierbar bleiben. An einem solchen angemessenen Interessenausgleich fehlt es jedoch, wenn lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde. Denn für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Nutzerverhalten der Mieter vor und nach der baulichen Maßnahme zu beeinflussen.Inhalt ausdrucken