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August 2025
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung entfällt in neuen Steuerbescheiden
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Bordkarte als Nachweis einer Flugbuchung
Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
Krankschreibung während des Urlaubs – Reise trotz Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmerhaftung – Verschmutzung eines Dienstwagens bei privater Nutzung
Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Nachweis der Einsparung
Größere Wohngebäude – Einhaltung der Abstandsflächen
Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags
Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit
Mithaftung wegen Nichttragen eines Fahrradhelms?
Basiszins / Verzugszins
- Alle Steuerpflichtigen
Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung entfällt in neuen Steuerbescheiden

Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Renten.
Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu eben dieser Frage zur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung des Vorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sind zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerung rechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 ein entsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass bei entsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. Nach Abschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einen etwaigen Einspruch entscheiden.Inhalt ausdrucken