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August 2025
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden
Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung entfällt in neuen Steuerbescheiden
Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?
Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet
Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Bordkarte als Nachweis einer Flugbuchung
Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
Krankschreibung während des Urlaubs – Reise trotz Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmerhaftung – Verschmutzung eines Dienstwagens bei privater Nutzung
Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Nachweis der Einsparung
Größere Wohngebäude – Einhaltung der Abstandsflächen
Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags
Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit
Mithaftung wegen Nichttragen eines Fahrradhelms?
Basiszins / Verzugszins
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit

In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85?km/h schnell unterwegs, obwohl lediglich 50?km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tankstelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte – selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tatsächlichen Kollision betragen hätte. Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %.Inhalt ausdrucken