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November 2025
Steueränderungsgesetz 2025
Die Aktivrente
Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung
Entgelttransparenz ab 2026
Pauschalabfindung für Unterhaltsverzicht
Grundstücksübertragung durch GbR – Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend
Handelsregistereintrag – Begriff „Geschäftsführung“ nicht erlaubt
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt
Stichtagsregelung bei Jahressonderzahlung
EuGH – Arbeitgeber müssen Eltern behinderter Kinder unterstützen
Lichtemissionen und Nachbarschutz
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Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich
Testament – Kopie ist kein Original
Auffahrunfall nach Spurwechsel
Fälligkeitstermine - November 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt
Schon im November bieten viele Gartencenter neben Pflanzen und Gartenbedarf auch Weihnachtsdekoration, Lichterketten und Christbaumschmuck an. Ob solche saisonalen Produkte die Sonntagsöffnung gefährden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Solange das Hauptsortiment Pflanzen und Gartenbedarf bleibt, ist der Verkauf von Weihnachtsartikeln am Sonntag zulässig. Denn kleinteilige Accessoires wie Dekorationsartikel und Christbaumschmuck haben gegenüber den hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen lediglich ergänzenden Charakter. Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatte ein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auch Dekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel als zulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßig machen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen.
Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regeln auch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen, welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbieten dürfen.Inhalt ausdrucken