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November 2025
Steueränderungsgesetz 2025
Die Aktivrente
Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung
Entgelttransparenz ab 2026
Pauschalabfindung für Unterhaltsverzicht
Grundstücksübertragung durch GbR – Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend
Handelsregistereintrag – Begriff „Geschäftsführung“ nicht erlaubt
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt
Stichtagsregelung bei Jahressonderzahlung
EuGH – Arbeitgeber müssen Eltern behinderter Kinder unterstützen
Lichtemissionen und Nachbarschutz
Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem Grund
Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich
Testament – Kopie ist kein Original
Auffahrunfall nach Spurwechsel
Fälligkeitstermine - November 2025
Basiszins / Verzugszins
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- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich
Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf und ist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit der Vernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testament anschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird. Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück.Inhalt ausdrucken