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November 2025
Steueränderungsgesetz 2025
Die Aktivrente
Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung
Entgelttransparenz ab 2026
Pauschalabfindung für Unterhaltsverzicht
Grundstücksübertragung durch GbR – Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend
Handelsregistereintrag – Begriff „Geschäftsführung“ nicht erlaubt
Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt
Stichtagsregelung bei Jahressonderzahlung
EuGH – Arbeitgeber müssen Eltern behinderter Kinder unterstützen
Lichtemissionen und Nachbarschutz
Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem Grund
Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich
Testament – Kopie ist kein Original
Auffahrunfall nach Spurwechsel
Fälligkeitstermine - November 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
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- Gewerbetreibende
Steueränderungsgesetz 2025
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können. Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen: - Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.