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Juli 2026
Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht
Differenzkindergeld für in anderem Mitgliedstaat lebende Kinder
Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung
Neue Muster für Bescheinigungen der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigung sowie Ansässigkeit im Inland
Grundsteuer-Bundesmodell – Verfassungsbeschwerde erhoben
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
Hitze am Arbeitsplatz
Urlaub und Krankheit: Das gilt bei einer Krankschreibung
Keine grundsätzliche Pflicht einer WEG zur Einholung von Vergleichsangeboten
Zweitunfall bleibt für fiktive Abrechnung des Erstschadens ohne Bedeutung
Alle Verkaufsstellen müssen Einweg-Vapes zurücknehmen
Fälligkeitstermine Juli 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Alle Verkaufsstellen müssen Einweg-Vapes zurücknehmen
Die Einweg-Vapes werden von vielen Verbrauchern nicht als Elektroaltgeräte wahrgenommen und daher fälschlicherweise über die Restmülltonne oder den Gelben Sack/Gelbe Tonne entsorgt.Gelangen Einweg-Vapes in den Hausmüll können sie während der Sammlung oder in Sortieranlagen beschädigt werden. Wird ein Lithium-Ionen-Akku gequetscht oder beschädigt, kann er sich erhitzen und Feuer fangen. Bislang ist die Rückgabe bei kommunalen Wertstoff- und Recyclinghöfen, bei Sammelstellen für Elektroaltgeräte, in größeren Super- und Drogeriemärkten mit Rücknahmesystemen sowie in Elektronikfachmärkten möglich.
Ab 1.7.2026 muss generell jede Verkaufsstelle, die Einweg-Vapes verkauft, die ausgedienten Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft nicht nur Fachgeschäfte, sondern auch Kioske, Tankstellen und Tabakläden.
Wichtig: Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gekoppelt. Verbraucher können alte Geräte unabhängig davon abgeben, wo sie ursprünglich gekauft wurden.Inhalt ausdrucken