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August 2026
Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz und Änderung der Förderung verabschiedet
BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer
Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen
Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen
Behördenfehler bei der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses – Gemeinde haftet für gescheiterte Auslandsreise
Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus
Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub
Vergütungspflicht für Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Krankheit
Unfallversicherung beim Mittagessen im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
Dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt sein
Wohngebäudeversicherung – langsame Erdbewegungen sind kein versicherter Erdrutsch
Auslandsurlaub mit dem Kind trotz Widerspruch des anderen Elternteils
Fälligkeitstermine August 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Unfallversicherung beim Mittagessen im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten
Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht nicht automatisch bei jedem Weg während der Arbeitszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Hessische Landessozialgericht in zwei aktuellen Entscheidungen klargestellt.Im ersten Fall arbeitete eine Beschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Arbeitstage waren nicht vereinbart. Auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich in der Mittagspause Essen holen wollte, stürzte sie und verletzte sich. Das Gericht erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Arbeitnehmerin war in die betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden und befand sich auf einem versicherten Weg, der dem Erhalt ihrer Arbeitskraft diente.
Anders entschied das Gericht im Fall eines Arbeitnehmers. Hier war eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden vereinbart und der Arbeitsort konnte frei gewählt werden. Am Unfalltag arbeitete der Mann mobil auf der Terrasse eines Kollegen und holte in der Mittagspause Essen. Als er anschließend auf dem Weg zurück zur Terrasse stürzte, bestand kein Versicherungsschutz. Nach Auffassung des Gerichts stand hier die private Nahrungsaufnahme im Vordergrund, zudem war der Arbeitnehmer nicht in gleicher Weise in betriebliche Abläufe eingebunden.
Entscheidend ist daher stets, ob der Weg zum Mittagessen in einem ausreichenden Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und durch betriebliche Vorgaben oder Abläufe geprägt ist.
Hinweis: In beiden Fällen sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig.Inhalt ausdrucken