
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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August 2026
Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz und Änderung der Förderung verabschiedet
BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer
Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen
Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen
Behördenfehler bei der Fahndungsausschreibung eines Reisepasses – Gemeinde haftet für gescheiterte Auslandsreise
Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus
Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub
Vergütungspflicht für Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Krankheit
Unfallversicherung beim Mittagessen im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
Dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt sein
Wohngebäudeversicherung – langsame Erdbewegungen sind kein versicherter Erdrutsch
Auslandsurlaub mit dem Kind trotz Widerspruch des anderen Elternteils
Fälligkeitstermine August 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Wohngebäudeversicherung – langsame Erdbewegungen sind kein versicherter Erdrutsch
Ein Hausbesitzer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsschein zählen zu den versicherten Gefahren u. a. „Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch“. Das versicherte Wohngebäude liegt an einem Hang. Zur Haustür führt ein gepflasterter Weg. Vor dem Haus befindet sich – wegen der Hanglage auf Kellerniveau – die Garage. Zu der Garage und dem davor aufgestellten hölzernen Carport führt eine asphaltierte Zuwegung. Nun machte der Hausbesitzer gegenüber der Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen wegen vorhandener Rissbildungen u. a. in der betonierten Bodenplatte der Garage und im Asphalt der Zuwegung geltend.Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden zugunsten der Versicherung. Die Schäden an dem versicherten Objekt sind nicht durch eine versicherte Gefahr entstanden. Ist – wie hier – der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiert als „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.Inhalt ausdrucken