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November 2026
Minijob und Mindestlohn 2027
BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags
E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung
Deutschlandticket 2027
Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß
Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz
E-Scooter-Unfälle – verschärfte Haftung für Halter und Fahrer
Altersbedingter Kapazitätsverlust bei Elektroauto ist kein Sachmangel
Krankschreibung nach Kündigung – Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
Zugang einer Bewerbung als E-Mail-Anhang
Grundstücksaufschüttung – Grenzabstand gilt bereits ab dem Böschungsfuß
Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus nicht immer ein Sachmangel
Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Anspruch auf Auswertungssoftware
Versicherungsmakler – Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung
Fälligkeitstermine November 2026
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- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Grundstücksaufschüttung – Grenzabstand gilt bereits ab dem Böschungsfuß
Wer sein Grundstück durch eine Aufschüttung erhöht, muss unter bestimmten Voraussetzungen die vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück einhalten.Eine einheitliche Aufschüttung ist grundsätzlich als eine bauliche Anlage zu betrachten, die nicht in mehrere, einer unterschiedlichen abstandsrechtlichen Bewertung zugängliche Teilanlagen aufgeteilt werden kann.
Liegt eine einheitliche Aufschüttung (teilweise) höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, löst sie grundsätzlich insgesamt Abstandsflächen aus. Für die Frage, ob die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind, kommt es auf alle Bestandteile der Anschüttung an, also bereits schon auf den Böschungsfuß. Dieser darf erst jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen.Inhalt ausdrucken