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November 2026
Minijob und Mindestlohn 2027
BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags
E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung
Deutschlandticket 2027
Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß
Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz
E-Scooter-Unfälle – verschärfte Haftung für Halter und Fahrer
Altersbedingter Kapazitätsverlust bei Elektroauto ist kein Sachmangel
Krankschreibung nach Kündigung – Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
Zugang einer Bewerbung als E-Mail-Anhang
Grundstücksaufschüttung – Grenzabstand gilt bereits ab dem Böschungsfuß
Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus nicht immer ein Sachmangel
Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Anspruch auf Auswertungssoftware
Versicherungsmakler – Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung
Fälligkeitstermine November 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
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Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026. Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.Inhalt ausdrucken