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November 2026
Minijob und Mindestlohn 2027
BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags
E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung
Deutschlandticket 2027
Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß
Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz
E-Scooter-Unfälle – verschärfte Haftung für Halter und Fahrer
Altersbedingter Kapazitätsverlust bei Elektroauto ist kein Sachmangel
Krankschreibung nach Kündigung – Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
Zugang einer Bewerbung als E-Mail-Anhang
Grundstücksaufschüttung – Grenzabstand gilt bereits ab dem Böschungsfuß
Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus nicht immer ein Sachmangel
Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Anspruch auf Auswertungssoftware
Versicherungsmakler – Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung
Fälligkeitstermine November 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Versicherungsmakler – Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung
Der Versicherungsmakler muss Fragen des Wohngebäudeversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden und nach Vorschäden im abgefragten Zeitraum zutreffend beantworten. Zu seinen wesentlichen Pflichten gehört es, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz – also über die Versicherungshistorie – zu verschaffen. Vor Beantwortung der genannten Fragen muss der Makler daher durch Rückfrage bei seinem Kunden und eigene Nachforschungen ermitteln, ob Vorversicherungen bestanden und ob dort Schäden gemeldet wurden.Verletzt der Versicherungsmakler seine Pflichten, kann er gegenüber dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflichtverletzung ursächlich für einen entstandenen Schaden war. Im Verhältnis zum Versicherer muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des von ihm beauftragten Versicherungsmaklers zurechnen lassen.
Im entschiedenen Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Pflichtverletzung des Maklers tatsächlich zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hatte. Deshalb blieb die Schadensersatzklage erfolglos.Inhalt ausdrucken