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September 2025
Investitionssofortprogramm in Kraft getreten
Änderung der Aufbewahrungsfristen für einige Wirtschaftszweige geplant
BMF-Schreiben zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmen
Aktualisierung der GoBD
Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung
Auskunftspflichten des GmbH-Geschäftsführers – auch nach dem Ausscheiden
Widerrufbelehrung mit Verbrauchern – keine Nennung von Telefonnummer erforderlich
Unglück in einer Ferienwohnung
Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Mietvertragskündigung – Widerspruch wegen gesundheitlicher Härte
Räumungsfrist bei behördlicher Nutzungsuntersagung einer Wohnung
Falsche Angaben im Erbscheinverfahren
Fehlende Absicherung der Baustelle – Behörde in der Pflicht
Fälligkeitstermine September 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Auskunftspflichten des GmbH-Geschäftsführers – auch nach dem Ausscheiden

Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung des Geschäftsführers oder dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr besteht eine nachvertragliche Auskunftspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorhanden ist – beispielsweise wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot – und die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschaft hieraus Ansprüche entstanden sind. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.
Auch im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer besteht ein berechtigtes Auskunftsinteresse der Gesellschaft. Zwar obliegt dem Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtgemäßes Verhalten, dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde.Inhalt ausdrucken