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September 2025
Investitionssofortprogramm in Kraft getreten
Änderung der Aufbewahrungsfristen für einige Wirtschaftszweige geplant
BMF-Schreiben zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmen
Aktualisierung der GoBD
Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung
Auskunftspflichten des GmbH-Geschäftsführers – auch nach dem Ausscheiden
Widerrufbelehrung mit Verbrauchern – keine Nennung von Telefonnummer erforderlich
Unglück in einer Ferienwohnung
Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Mietvertragskündigung – Widerspruch wegen gesundheitlicher Härte
Räumungsfrist bei behördlicher Nutzungsuntersagung einer Wohnung
Falsche Angaben im Erbscheinverfahren
Fehlende Absicherung der Baustelle – Behörde in der Pflicht
Fälligkeitstermine September 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Sichtbare Tattoos werden im Arbeitsleben immer normaler. Es stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschiedenen Fall ließ sich eine Arbeitnehmerin am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle und sie wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte jedoch die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.Die LAG-Richter entschieden, dass nach einer Tätowierung damit gerechnet werden muss, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.Inhalt ausdrucken