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Oktober 2025
Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung
Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten
BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt
Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen
E-Rechnung: Entwurf einer neuen Anweisung
Digitaler Datenaustausch startet 2026
Änderungen zur ausländischen UStIDNr.
Datenaustausch über Finanzkonten in Steuersachen
IBAN-Abgleich bei Überweisungen ab Oktober 2025
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – höheres Gehalt bei Neueinstellung
Kündigung – Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung
Wegezeiten auf dem Betriebsgelände keine Arbeitszeit
Nachbarschaft – beidseitiger Abstandsflächenverstoß
Kein Rücktritt bei sicherheitsbedingter Drosselung eines Batteriespeichers
Elementarschadenversicherung – Schadensfall setzt erhebliche Wassermassen voraus
Kein Schulwechsel allein wegen „leichterem“ Schulweg
Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz beim Pflücken einer Sonnenblume für Schüler-Vortrag
Fälligkeitstermine Oktober 2025
Basiszins / Verzugszins
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- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Kein Rücktritt bei sicherheitsbedingter Drosselung eines Batteriespeichers
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall war ein 2022 installierter Lithium-Ionen-Speicher einer Photovoltaikanlage nach Bränden baugleicher Geräte per Fernzugriff abgeschaltet und später mit nur noch 70 % Kapazität wieder in Betrieb genommen worden. Zusätzlich wurde eine Diagnosesoftware installiert. Die Käuferin sah darin einen Mangel und verlangte die Rückabwicklung.Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage eines Batteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus dem Umstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung per Internet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgend gedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann aus den Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr der Baureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte Technologierisiko hinausgeht.
Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz, die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nur vorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde. Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange die Gebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.Inhalt ausdrucken