
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Oktober 2025
Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung
Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten
BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt
Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen
E-Rechnung: Entwurf einer neuen Anweisung
Digitaler Datenaustausch startet 2026
Änderungen zur ausländischen UStIDNr.
Datenaustausch über Finanzkonten in Steuersachen
IBAN-Abgleich bei Überweisungen ab Oktober 2025
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – höheres Gehalt bei Neueinstellung
Kündigung – Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung
Wegezeiten auf dem Betriebsgelände keine Arbeitszeit
Nachbarschaft – beidseitiger Abstandsflächenverstoß
Kein Rücktritt bei sicherheitsbedingter Drosselung eines Batteriespeichers
Elementarschadenversicherung – Schadensfall setzt erhebliche Wassermassen voraus
Kein Schulwechsel allein wegen „leichterem“ Schulweg
Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz beim Pflücken einer Sonnenblume für Schüler-Vortrag
Fälligkeitstermine Oktober 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- GmbH
Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen

Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat das Nießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Das zuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte auf Kapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an den GmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen, sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter als Berechtigte sei nicht zu besteuern.
Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.Inhalt ausdrucken