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Oktober 2025
Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung
Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten
BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt
Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen
E-Rechnung: Entwurf einer neuen Anweisung
Digitaler Datenaustausch startet 2026
Änderungen zur ausländischen UStIDNr.
Datenaustausch über Finanzkonten in Steuersachen
IBAN-Abgleich bei Überweisungen ab Oktober 2025
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – höheres Gehalt bei Neueinstellung
Kündigung – Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung
Wegezeiten auf dem Betriebsgelände keine Arbeitszeit
Nachbarschaft – beidseitiger Abstandsflächenverstoß
Kein Rücktritt bei sicherheitsbedingter Drosselung eines Batteriespeichers
Elementarschadenversicherung – Schadensfall setzt erhebliche Wassermassen voraus
Kein Schulwechsel allein wegen „leichterem“ Schulweg
Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz beim Pflücken einer Sonnenblume für Schüler-Vortrag
Fälligkeitstermine Oktober 2025
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
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E-Rechnung: Entwurf einer neuen Anweisung

Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.
Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.
Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.
Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.Inhalt ausdrucken