
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
Januar 2026
Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR
Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen
Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe
Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“
Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026
Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung ab 1.1.2026 auf 7 % für Speisen in Gastronomie, Restaurants & Catering
Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen
Reisemängel – volle Erstattung des Reisepreises trotz erbrachter Teilleistungen
Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters
GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer Vertretungswille
Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende
Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb
Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich
Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Fälligkeitstermine Januar 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb
Im Arbeitsrecht gilt eine begrenzte Arbeitnehmerhaftung, weil das unternehmerische Betriebsrisiko grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht und bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Bei vorsätzlich verursachten Schäden besteht hingegen eine umfassende Haftung – auch wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Hier können jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.
Die besonderen Risiken der Tätigkeit sind ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehende Versicherungsdeckung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höhe der Vergütung, die ggf. eine Risikoprämie enthalten kann.
Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Schadensverursachung liegt beim Arbeitgeber. Inhalt ausdrucken