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Januar 2026
Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR
Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen
Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe
Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“
Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026
Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung ab 1.1.2026 auf 7 % für Speisen in Gastronomie, Restaurants & Catering
Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen
Reisemängel – volle Erstattung des Reisepreises trotz erbrachter Teilleistungen
Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters
GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer Vertretungswille
Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende
Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb
Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich
Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Fälligkeitstermine Januar 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Freiberufler
- Arbeitnehmer
Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigen steuerlich nicht aus.Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.
Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern.
Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften.
Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll.Inhalt ausdrucken