
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Januar 2026
Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR
Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen
Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe
Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“
Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026
Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung ab 1.1.2026 auf 7 % für Speisen in Gastronomie, Restaurants & Catering
Verpasster Flug nach Pkw-Anreise zum Flughafen
Reisemängel – volle Erstattung des Reisepreises trotz erbrachter Teilleistungen
Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters
GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarer Vertretungswille
Erhöhung der Mindestvergütung für Auszubildende
Gesetzliche Unfallversicherung – Beginn des Versicherungsschutzes
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb
Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich
Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Fälligkeitstermine Januar 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Straßenverkehr – Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen
Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typische Geschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von den üblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobald sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehalten werden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.
Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlende Reaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen, dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.Inhalt ausdrucken