
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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September 2026
Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf
Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht
Recht auf Reparatur
Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite
Erneute Kündigung wegen Lüge im Kündigungsschutzprozess
Arbeitszeugnis muss Geschäftsstandards entsprechen
Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt
Brandschutz geht vor Bestandsschutz
Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus
Fälligkeitstermine - September 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Erneute Kündigung wegen Lüge im Kündigungsschutzprozess
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf dieselben Kündigungsgründe stützen, die er bereits in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zur Rechtfertigung einer vorangegangenen Kündigung eingebracht hat. Das gilt besonders dann, wenn der Klage stattgegeben worden ist und die Gründe in diesem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind. Der Arbeitgeber kann also nur dann ein weiteres Mal kündigen, wenn er andere Kündigungsgründe geltend macht, wenn sich also der Sachverhalt wesentlich geändert hat und damit ein neuer Kündigungstatbestand vorliegt.Eine vom Arbeitnehmer zu Protokoll erklärte Lüge im ersten Kündigungsschutzprozess kann in diesem Sinne jedoch einen neuen Kündigungstatbestand darstellen. Lügen, also bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit dem Arbeitgeber gegenüber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können sogar geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn durch den bewusst falschen Vortrag mit dem Ziel, sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber zu verschaffen, wird in erheblicher Weise die auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verletzt. Keine Rolle spielt, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können.Inhalt ausdrucken