
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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September 2026
Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf
Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht
Recht auf Reparatur
Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite
Erneute Kündigung wegen Lüge im Kündigungsschutzprozess
Arbeitszeugnis muss Geschäftsstandards entsprechen
Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt
Brandschutz geht vor Bestandsschutz
Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus
Fälligkeitstermine - September 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitszeugnis muss Geschäftsstandards entsprechen
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschiedenen Fall hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem vor einem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ geeinigt. Der Arbeitgeber stellte das vereinbarte Zeugnis zwar aus, verwendete dafür jedoch lediglich neutrales Papier ohne Firmenbriefkopf.
Das LAG kam zu der Entscheidung, dass der Arbeitgeber hier den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt hatte. Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört, dass das Arbeitszeugnis einen ordnungsgemäßen Briefkopf aufweist, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen. Ferner ist das Zeugnis auf Firmenbriefpapier auszustellen, wenn der Arbeitgeber solches besitzt und es im Geschäftsleben benutzt.Inhalt ausdrucken