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September 2026
Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf
Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht
Recht auf Reparatur
Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite
Erneute Kündigung wegen Lüge im Kündigungsschutzprozess
Arbeitszeugnis muss Geschäftsstandards entsprechen
Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt
Brandschutz geht vor Bestandsschutz
Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus
Fälligkeitstermine - September 2026
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- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus
Grundsätzlich können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, ohne dass beide den gesamten Text eigenhändig verfassen müssen. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung handschriftlich niederschreibt und der andere sie eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei auch angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.Der mitunterzeichnende Ehepartner muss jedoch den Inhalt der schriftlich niedergelegten Erklärung kennen und sich diesen als eigenen letzten Willen zu eigen machen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass er die Erklärung vor der Unterzeichnung lesen und ihren Inhalt erfassen kann.
Eine vorherige mündliche Verständigung der Ehegatten über die gewünschte Verteilung des Nachlasses kann dies nicht ohne Weiteres ersetzen. Entscheidend ist, dass sich die Zustimmung des mitunterzeichnenden Ehepartners auf den konkret niedergeschriebenen Inhalt des Testaments bezieht.
Bestehen Zweifel daran, ob der Ehepartner den Text vor seiner Unterschrift überhaupt lesen oder zur Kenntnis nehmen konnte, führt dies gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Das kann insbesondere dann Bedeutung haben, wenn die betreffende Person aufgrund ihres Gesundheitszustands, körperlicher Einschränkungen oder einer eingeschränkten Sehfähigkeit nicht ohne Weiteres in der Lage war, den Testamentstext wahrzunehmen.
Diese Anforderungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 10.2.2026 hervorgehoben.Inhalt ausdrucken