
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
Ihr Informationsvorsprung!
Mit Lepper & Kollegen – immer am Puls der Zeit!
Oktober 2026
E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen
Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld
BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
KI-Bilder und Urheberrecht – menschlicher Einfluss ist entscheidend
Photovoltaikanlage – Batteriespeicher muss vereinbarte Kapazität erreichen
Klare Regelungen bei Arbeit auf Abruf
Direktionsrecht – Grenzen bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten
Balkonsanierung kann Sache der Eigentümergemeinschaft sein
Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen
Einfahrt in den fließenden Verkehr – Vorrang auch für überholende Fahrzeuge
Fälligkeitstermine Oktober 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Direktionsrecht – Grenzen bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber u. a. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Best-immungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vor-schriften festgelegt sind.Dieses Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts.
Voraussetzung der wirksamen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass die neu zugewiesene Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. Beinhaltet die neu zugewiesene Tätigkeit eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, stellt dies i. d. R. eine unzulässige Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten dar. Das gilt unabhängig davon, ob trotz der geringwertigen Tätigkeit die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.Inhalt ausdrucken