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Oktober 2026
E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen
Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld
BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
KI-Bilder und Urheberrecht – menschlicher Einfluss ist entscheidend
Photovoltaikanlage – Batteriespeicher muss vereinbarte Kapazität erreichen
Klare Regelungen bei Arbeit auf Abruf
Direktionsrecht – Grenzen bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten
Balkonsanierung kann Sache der Eigentümergemeinschaft sein
Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen
Einfahrt in den fließenden Verkehr – Vorrang auch für überholende Fahrzeuge
Fälligkeitstermine Oktober 2026
Basiszins / Verzugszins
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Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum Regelung bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat ab 1.1.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies: