
Aktuelle Nachrichten und steuerrechtliche Informationen
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Oktober 2026
E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen
Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld
BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
KI-Bilder und Urheberrecht – menschlicher Einfluss ist entscheidend
Photovoltaikanlage – Batteriespeicher muss vereinbarte Kapazität erreichen
Klare Regelungen bei Arbeit auf Abruf
Direktionsrecht – Grenzen bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten
Balkonsanierung kann Sache der Eigentümergemeinschaft sein
Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen
Einfahrt in den fließenden Verkehr – Vorrang auch für überholende Fahrzeuge
Fälligkeitstermine Oktober 2026
Basiszins / Verzugszins
Verbraucherpreisindex
- Alle Steuerpflichtigen
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- Gewerbetreibende
Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.Inhalt ausdrucken